BFSG: Muss meine Website wirklich barrierefrei sein?
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft digitale Angebote an Verbraucher, nicht jede Website.
- Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz.
- Bußgelder bis 100.000 Euro sind möglich, Abmahnungen durch Wettbewerber sind rechtlich umstritten.
- Nachrüsten kostet 2.000 bis 5.000 Euro. Von Anfang an mitgeplant kostet Barrierefreiheit kaum extra.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem bekommen viele Unternehmen E-Mails mit Betreffzeilen wie „Ihre Website ist abmahngefährdet". Die meisten dieser Mails sind Verkaufsversuche, und ein erheblicher Teil der angeschriebenen Unternehmen ist vom Gesetz gar nicht betroffen.
Dieser Artikel klärt, wer tatsächlich verpflichtet ist, wer ausgenommen bleibt, was die Anforderungen konkret bedeuten und was die Umsetzung realistisch kostet. Ohne Drohkulisse, weil das Thema sachlich genug ist.
Inhalt
Was das BFSG überhaupt regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Produkte und Dienstleistungen selbstständig nutzen können. Etwa jede vierte Person in Deutschland profitiert von barrierefreien Angeboten, wenn man vorübergehende Einschränkungen und altersbedingte Seh- oder Motorikprobleme mitzählt.
Wichtig zum Verständnis: Das BFSG ist kein Website-Gesetz. Es regelt bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen. Websites sind nur dann betroffen, wenn über sie eine der im Gesetz genannten Dienstleistungen an Verbraucher erbracht wird.
Für öffentliche Stellen gilt übrigens schon länger eine eigene Regelung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Wenn Sie eine Behörde, Hochschule oder öffentlich finanzierte Einrichtung sind, gelten für Sie andere und meist strengere Vorgaben.
Wer ist verpflichtet
Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbieten. In der Praxis bedeutet das vor allem:
- Onlineshops und E-Commerce jeder Größe oberhalb der Kleinstunternehmensgrenze
- Buchungs- und Terminsysteme, über die Verbraucher verbindlich abschließen können
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, inklusive Onlinebanking
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr
- E-Books und Software zu deren Nutzung
Entscheidend ist die Kombination aus zwei Bedingungen: Sie richten sich an Verbraucher, und Sie schließen digital ab oder ermöglichen digital eine Dienstleistung. Eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit fällt in der Regel nicht darunter.
Wer ausgenommen ist
Hier liegt der Punkt, den viele Werbeschreiben verschweigen.
Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Anforderungen ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Beide Kriterien müssen gemeinsam erfüllt sein.
Das betrifft einen Großteil des lokalen Mittelstands: kleine Handwerksbetriebe, Friseursalons, Praxen, Gastronomie, Einzelberatungen. Auch dann, wenn diese Betriebe eine Online-Terminbuchung anbieten.
Ein wichtiger Vorbehalt: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer physische Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen, kann sich nicht auf die Kleinstunternehmensregel berufen.
Reines B2B
Wenn Sie ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen und Ihre digitalen Angebote sich nicht an Verbraucher richten, greift das BFSG nicht. Vorsicht allerdings bei Mischformen: Sobald Verbraucher bei Ihnen kaufen oder buchen können, sind Sie im Anwendungsbereich.
Unverhältnismäßige Belastung
Das Gesetz kennt eine Ausnahme für Fälle, in denen die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Darauf sollten Sie sich nicht leichtfertig verlassen. Die Ausnahme muss dokumentiert und begründet werden, und die Hürde liegt hoch.
Was technisch gefordert ist
Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines verweist, üblicherweise Stufe AA. Praktisch bedeutet das vier Grundprinzipien.
Wahrnehmbarkeit
Alle informationstragenden Bilder brauchen aussagekräftige Alternativtexte. Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen, bei großer Schrift 3:1. Die Seite muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen oder horizontal gescrollt werden muss. Videos brauchen Untertitel.
Bedienbarkeit
Die gesamte Seite muss sich mit der Tastatur bedienen lassen, ohne Maus. Das ist in der Praxis der häufigste und aufwendigste Mangel, besonders bei aufwendigen Menüs, Slidern und Modalfenstern. Der Tastaturfokus muss jederzeit sichtbar sein. Ein Sprunglink zum Hauptinhalt gehört dazu.
Verständlichkeit
Formulare brauchen klare, textlich formulierte Fehlermeldungen. Eine rote Umrandung allein reicht nicht, weil sie für Screenreader unsichtbar ist. Die Sprache der Seite muss technisch ausgezeichnet sein, bei mehrsprachigen Angeboten je Sprachversion korrekt.
Robustheit
Sauberes semantisches HTML, damit Hilfstechnologien die Struktur verstehen. Überschriften in logischer Hierarchie, echte Landmark-Elemente statt beliebiger Container, ARIA nur dort, wo natives HTML nicht ausreicht.
Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Barrierefreiheitserklärung: eine eigene Seite, auf der Sie den Stand der Barrierefreiheit beschreiben und eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen anbieten.
Warum Overlay-Widgets keine Lösung sind
Es gibt Anbieter, die ein JavaScript-Widget verkaufen, das per Klick eingebunden wird und angeblich die Seite barrierefrei macht. Kontrastregler, Schriftgrößen-Buttons, Vorlesefunktion.
Diese Werkzeuge lösen das Problem nicht. Sie liegen als Schicht über einer Seite, deren Struktur unverändert bleibt. Ein Screenreader liest weiterhin das darunterliegende HTML. Wenn dort Überschriften fehlen, Formularfelder nicht beschriftet sind oder ein Menü nicht per Tastatur erreichbar ist, ändert das Overlay daran nichts.
In der Community von Nutzerinnen und Nutzern assistiver Technologien sind solche Overlays entsprechend unbeliebt. Es gibt eine bekannte Selbstverpflichtung von Fachleuten gegen ihren Einsatz, und in den USA wurden Unternehmen trotz eingebundenem Overlay verklagt.
Barrierefreiheit entsteht im Code, nicht in einer Schicht darüber. Wer Ihnen ein Widget als vollständige Lösung verkauft, verkauft Ihnen ein falsches Sicherheitsgefühl.
Was passiert bei Verstößen
Die Marktüberwachung liegt bei einer gemeinsamen Stelle der Länder. Sie wird auf Beschwerde oder stichprobenartig tätig, fordert zunächst zur Nachbesserung auf und kann bei anhaltenden Verstößen Bußgelder verhängen. Der Rahmen reicht je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro. In gravierenden Fällen kann die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagt werden.
Zum Thema Abmahnungen: Ob Wettbewerber Verstöße gegen das BFSG abmahnen können, ist juristisch umstritten und war zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht abschließend geklärt. Wer Ihnen eine unmittelbare Abmahnwelle als Gewissheit verkauft, überzeichnet. Das ändert nichts daran, dass die Pflicht besteht, wenn Sie betroffen sind.
Was die Umsetzung kostet
Die ehrliche Antwort hängt vom Zustand Ihrer Seite ab.
Nachrüsten einer bestehenden Website: Bei einer sauber gebauten Seite reichen oft gezielte Korrekturen an Kontrasten, Alternativtexten und Tastaturbedienung. Bei älteren Seiten mit gewachsener Struktur oder vielen Plugins kann der Aufwand erheblich sein. Marktüblich sind 2.000 bis 5.000 Euro, im Einzelfall mehr.
Ein Audit kostet typischerweise zwischen 900 und 2.000 Euro, je nach Umfang. Es sollte automatisierte Prüfung mit Werkzeugen wie axe oder Lighthouse und manuelle Prüfung kombinieren. Automatisierte Tests finden erfahrungsgemäß nur einen Teil der Probleme. Tastaturbedienung und sinnvolle Alternativtexte lassen sich nicht automatisch bewerten.
Neu bauen mit Barrierefreiheit von Anfang an: kostet kaum mehr als ohne. Semantisches HTML, ausreichende Kontraste und tastaturbedienbare Komponenten gehören zu solider Arbeit. Der Mehraufwand liegt vor allem in gründlicherem Testen.
Das ist der praktische Kern: Wenn ohnehin ein Relaunch ansteht, planen Sie Barrierefreiheit mit ein. Nachträglich ist es fast immer die teurere Variante.
Auch ohne Pflicht ein Vorteil
Angenommen, Sie fallen unter die Kleinstunternehmensausnahme. Lohnt sich Barrierefreiheit trotzdem?
In den meisten Fällen ja, aber nicht aus rechtlichen Gründen.
Eine barrierefreie Seite ist technisch besser strukturiert. Sinnvolle Überschriftenhierarchie, beschriftete Formularfelder, aussagekräftige Alternativtexte und semantisches HTML sind genau die Signale, die Suchmaschinen auslesen. Barrierefreiheit und technisches SEO überschneiden sich stark.
Dazu kommt die schlichte Reichweite. Menschen mit Sehbeeinträchtigung, ältere Nutzer, jemand mit gebrochenem Arm, jemand im hellen Sonnenlicht auf dem Handy: Alle profitieren von gutem Kontrast, klarer Struktur und bedienbaren Formularen.
Und es gibt einen Zeitpunkt, an dem die Ausnahme wegfallen kann. Wenn Ihr Betrieb wächst und Sie die Schwelle von zehn Beschäftigten überschreiten, gilt das Gesetz für Sie.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für jede Website? Nein. Es betrifft digitale Dienstleistungen und bestimmte Produkte, die sich an Verbraucher richten. Eine reine Informationsseite ohne Abschlussmöglichkeit ist in der Regel nicht betroffen.
Ich habe fünf Mitarbeiter und eine Online-Terminbuchung. Bin ich betroffen? Bei einem Dienstleistungsbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz greift die Kleinstunternehmensausnahme. Eine Terminbuchung ändert daran nichts. Prüfen Sie beide Kriterien, sie müssen gemeinsam erfüllt sein.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay? Nein. Overlays ändern die zugrunde liegende Struktur nicht und lösen die eigentlichen Probleme nicht. Sie können einzelne Komfortfunktionen ergänzen, ersetzen aber keine saubere Umsetzung.
Wie prüfe ich meine Seite selbst? Ein erster Überblick gelingt mit kostenlosen Werkzeugen: die Lighthouse-Prüfung in Chrome, die Browser-Erweiterungen axe DevTools oder WAVE. Danach der wichtigste manuelle Test: Legen Sie die Maus zur Seite und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tabulatortaste. Wenn Sie irgendwo hängenbleiben oder nicht sehen, wo Sie gerade sind, haben Sie Ihren ersten Befund.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung? Wenn Sie unter das Gesetz fallen, ja. Sie beschreibt den Stand der Barrierefreiheit Ihres Angebots und nennt eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV? Die BITV gilt für öffentliche Stellen und besteht bereits länger. Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsteilnehmer. Die technischen Anforderungen ähneln sich, der Anwendungsbereich unterscheidet sich.
Fazit
Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Zwei Fragen genügen für eine erste Einschätzung: Richtet sich Ihr digitales Angebot an Verbraucher? Und liegen Sie über der Kleinstunternehmensgrenze von zehn Beschäftigten oder zwei Millionen Euro Umsatz?
Wenn beide Antworten Ja lauten, sollten Sie handeln. Wenn nicht, haben Sie Zeit und können Barrierefreiheit als Qualitätsthema angehen statt als Pflicht.
In beiden Fällen gilt: Der günstigste Zeitpunkt für Barrierefreiheit ist der Moment, in dem ohnehin an der Website gearbeitet wird.
Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind, schreiben Sie mir kurz, was Ihr Unternehmen digital anbietet. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung, auch wenn sie lautet, dass Sie nichts tun müssen.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.